Auf diesen Richterspruch hat die Branche gewartet: Vergangene Woche entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil, dass Apotheken ihren Kunden beim Kauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel Werbegeschenke bis in Höhe von maximal 5 Euro machen dürfen.
Diese kleinen Kundenpräsente seien kein unzulässiger Wettbewerbsverstoß, was Konkurrenten und Wettbewerbsschützer behauptet hatten. Das Gericht verwies zur Begründung auf die Preisbindung für Arzneimittel und das Gesetz zum unlauteren Wettbewerb (Az. I ZR 193/07).
Im hart umkämpften Medikamentenmarkt muss sich die Branche etwas einfallen lassen, wenn sie Kunden in ihre Apotheken locken will. Kleine Werbegeschenke – etwa wie demnächst wieder zu Weihnachten – sind dafür ein wirksames Mittel. Aber etwas originellere Kundenpräsente als Papiertaschentücher, Hustenbonbons oder ein Wandkalender sollten es schon sein. Warum nicht einmal ein Fieberthermometer, eine Pillendose oder das Apothekenlogo aus feiner Schokolade?
Schokologo kann so gut wie jeden Gegenstand kostengünstig auch in kleineren Auflagen aus der süßen Masse fertigen, die sogar noch – in Maßen genosssen – vor Herzinfarkt schützt. Auf Wunsch auch aus zuckerfreier Schokolade.
Ein Beispiel, was in der Sonderanfertigung alles möglich ist, lieferte kürzlich die Firma Heller Dental-Technik aus Öhringen in der Nähe von Heilbronn, die ihren Kunden zum 30-jährigen Firmenjubiläum eine besondere Freude machen wollte, die in Erinnerung bleibt. Schokologo stellte dafür Backenzähne aus Schokolade als Firmenpräsent her, die bei den beschenkten Zahnärzten auf helle Begeisterung stießen. Eine schöne Anregung auch für Apotheken, die ihre nun auch höchstrichterlich bestätigte Werbegeschenk-Freiheit in Zukunft nutzen wollen.